Startseite
Kurse
Jahresprogramm
Sebastian Kneipp
5 Säulen
Vorstand
Satzung
Mitglied werden
Beitrittserklärung
Kontakt-Formular
Emailadressen
Interessante Links
Impressum
Datenschutz
Sitemap


Satzung des Kneipp-Verein Titisee-Neustadt e.V.

 

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen

 

Kneipp-Verein Titisee-Neustadt e.V.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Titisee-Neustadt.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

 

 

§ 2

Der Kneipp-Verein Titisee-Neustadt gehört dem Kneipp-Bund e.V.,

Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 3

Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

 (1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 (2)       Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahe bringen.

 (3)       Der Vereinszweck wird verwirklicht durch

a)      die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,

b)      die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung,

c)      die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,

d)      die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp,

e)      der Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge, Krankheitsbehandlung und Gesundheitssport,

f)       Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 (4)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (5)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 (6)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 (7)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1)       Der Verein besteht aus

a)      ordentlichen Mitgliedern und

b)      fördernden Mitgliedern.

Außerdem können einzelne Mitglieder oder Vorsitzende zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 (2)       Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 (3)       Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den regulären Mitgliedsbeitrag leisten.

 (4)       Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (Förderbeitrag) leisten und dadurch den Verein unterstützen.

 (5)       Mitglieder, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden bzw. zur Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

  

§ 5

Ehrungen

 Langjährige Mitglieder werden für

10 Jahre Mitgliedschaft

25 Jahre Mitgliedschaft

über 40 Jahre Mitgliedschaft

geehrt.

Besondere Verdienste um die Kneipp'sche Idee können durch Verleihung des Verbandabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des Kneipp-Bundes.

  

§ 6

Rechte der Mitglieder

 (1)       Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

 

(2)       Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

  

§ 7

Pflichten der Mitglieder

 (1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

 (2) Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.

 (3) Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 (4) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet

a) die Satzungen des Vereins zu befolgen,

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

  

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)    Austritt

b)    Ausschluss

c)    Tod

d)    Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch Brief erklärt werden.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem betroffenen Mitglied mittels eines einge­schriebenen Briefes zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederver­sammlung.

(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen

 

§ 9

Organe

Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

(3) der Beirat

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins soll alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr stattfinden. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahresmitgliederversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

 

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern
b) dem Vorstand
c)   dem Beirat
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.

 (4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, vom Beirat und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 (5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
b) Entlastung von Vorstand und Beirat,
c)   Wahl von Vorstand und Beirat,
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge,

f)  Verschiedenes.

 (6) Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den im § 14 vorgesehenen Fällen.

 (7) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des Kneipp-Bundes einzureichen.

 (8) Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Mitgliederversammlung zwei Personen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer und
Kassenwart.

 (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzenden oder der 2. Vorsitzenden, vertreten.
Der Vorstand  wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Schatzmeister) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(3) Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung soll 10 Tage vorher schriftlich erfolgen.

 (4) Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  

§ 12

Beirat

(1) Dem Beirat sollen nach Möglichkeit höchstens sechs Mitglieder angehören.

(2) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein.

(3) Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.

 

§ 13

Vergütung der Vereinstätigkeit

(1) Die Vorstands- und Beiratsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 14

Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung, welche unserer Zielsetzung, siehe §3 dieser Satzung, möglichst nahe kommt.

(2) Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden.

Diese Satzung wurde am 01.04.2016 errichtet.

 Titisee-Neustadt, den 01.04.2016

to Top of Page

Kneipp-Verein Titisee-Neustadt | info@kneippverein-titisee-neustadt.de